Haftungsausschluß

MusicadhoC Sagl, einschließlich seines Eigentümers, seiner Angestellten, Agenten, Freiberufler und Subunternehmer, haftet nicht für Sach- oder Personenschäden oder sonstige Verluste, die Kunden, Teilnehmern oder Dritten während oder als Folge der erbrachten Dienstleistungen entstehen. Dies gilt unter anderem für Unfälle, die sich während der Ausflüge, Unterhaltungsaktivitäten oder anderer von MusicadhoC Sagl organisierter Veranstaltungen ereignen. Kunden und Teilnehmer erkennen an und akzeptieren, dass sie an allen Aktivitäten auf eigenes Risiko teilnehmen und dafür verantwortlich sind, für einen angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen, einschließlich einer Unfall- und Haftpflichtversicherung.

MusicadhoC Sagl lehnt ferner jede Haftung für unvorhergesehene Ereignisse, Naturereignisse oder Handlungen Dritter ab, die die Qualität oder Sicherheit der angebotenen Dienste beeinträchtigen könnten.

Einschlägiges Schweizer Recht:

Gemäß Artikel 100 OR ist jede Vorausvereinbarung, die die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschließt, nichtig. Daher können Haftungsausschlüsse zwar die Haftung für leichte Fahrlässigkeit begrenzen, aber nicht die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten ausschließen.(Lexologie)

Beschäftigungsstatus von Personal und Freiberuflern

Alle Personen, die von MusicadhoC Sagl engagiert werden, einschließlich Künstler, Führer und andere Dienstleister, sind auf freiberuflicher Basis angestellt und arbeiten als unabhängige Auftragnehmer. Sie werden projektbezogen oder auf Abruf eingestellt und gelten nicht als Angestellte von MusicadhoC Sagl. Als unabhängige Auftragnehmer sind sie allein für die Einhaltung der rechtlichen, beruflichen und vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihren Dienstleistungen verantwortlich. MusicadhoC Sagl übernimmt keine Haftung für Handlungen, Fahrlässigkeit oder Unterlassungen seiner freiberuflichen Mitarbeiter, die über den vereinbarten Umfang ihrer Aufgaben hinausgehen.

Einschlägiges Schweizer Recht:

Nach Schweizer Recht basiert die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und unabhängigen Auftragnehmern in erster Linie auf dem Grad der Unterordnung. Unabhängige Auftragnehmer unterliegen im Allgemeinen nicht den Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitsleistung, Zeit und Ort.(KPMG)

Verantwortlichkeiten des Kunden

Kunden und Teilnehmer sind verpflichtet, alle Sicherheitsanweisungen, Richtlinien und Empfehlungen zu befolgen, die von MusicadhoC Sagl, seinen Mitarbeitern oder von dem Unternehmen beauftragten Freelancern während der Aktivitäten und Veranstaltungen gegeben werden. Die Nichteinhaltung solcher Anweisungen kann zum Ausschluss von der Aktivität führen, ohne dass eine Rückerstattung oder Entschädigung erfolgt. MusicadhoC Sagl behält sich das Recht vor, Personen die Teilnahme zu verweigern, die ein Risiko für sich selbst, andere oder die erfolgreiche Durchführung der Aktivität darstellen.

Einschlägiges Schweizer Recht:

Die Teilnehmer haben die Pflicht, mit der gebotenen Sorgfalt zu handeln. Die Nichtbeachtung von Sicherheitshinweisen kann als Mitverschulden gewertet werden, wodurch Haftungsansprüche möglicherweise reduziert oder ausgeschlossen werden.

Höhere Gewalt

MusicadhoC Sagl haftet nicht für die Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen, wenn diese Nichterfüllung auf Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, staatliche Einschränkungen, Pandemien, Streiks oder Naturkatastrophen.

Einschlägiges Schweizer Recht:

Artikel 119 OR besagt, dass eine Verpflichtung als erloschen gilt, wenn ihre Erfüllung durch Umstände unmöglich gemacht wird, die der Verpflichtete nicht zu vertreten hat.

Anwendbarer Gerichtsstand ist Locarno 6600 (CH)

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